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25.01. 2022 Eine News der Einrichtung: CWW Paderborn e.V.

Impfpflicht in unseren Einrichtungen und Diensten

Der Bundestag hat am Freitag, 10. Dezember 2021, das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Noch am selben Tag hat der Bundesrat in einer Sondersitzung seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz ist in weiten Teilen am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten. Es umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit. Ab dem 15.03.2022 gilt daher in unseren Einrichtungen und Diensten die Impfpflicht.

Die Impfverpflichtung aus § 20a IfSG richtet sich ausschließlich danach, ob eine Tätigkeit in einer in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtung erfolgt. Wer Träger der jeweiligen Leistung ist oder ob in der Einrichtung unterschiedliche Leistungen angeboten werden, ist von keiner Relevanz. Die Regelungen des § 20a IfSG gelten unabhängig von der konkreten Tätigkeit in der Einrichtung und es sollen nach der gesetzlichen Begründung (BT-Dr. 20/188) u. a. auch Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal umfasst sein, also auch solche Personen, die mit dem vulnerablen Personenkreis nicht originär und unmittelbar in Kontakt kommen. Erfasst sind daher auch Mitarbeitende in der Verwaltung oder in technischen oder IT-Diensten und in der Leitung/Geschäftsführung.

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